Der Schock sitzt tief: Nach dem Tod eines geliebten Elternteils offenbart das Testament eine bittere Überraschung. Die neue Partnerin oder der neue Partner wurde als Alleinerbe eingesetzt, und für die eigenen Kinder bleibt nur ein Bruchteil – oder vermeintlich gar nichts. Situationen, in denen die Stiefmutter alles erbt oder Geschwister im Testament bevorzugt werden, gehören zu den schmerzhaftesten Erfahrungen im Erbrecht. Das Gefühl der Ungerechtigkeit und der emotionalen Zurückweisung wiegt oft schwerer als der finanzielle Verlust selbst.
Gerade in Patchwork-Familien und zweiten Ehen führen solche Konstellationen häufig zu tiefen Gräben und erbitterten Erbstreitigkeiten. Doch auch wenn der letzte Wille des Erblassers zunächst eindeutig erscheint, bedeutet das nicht, dass Sie als Kind oder naher Angehöriger schutz- und rechtlos sind. Das deutsche Erbrecht sieht für solche Fälle klare Regelungen vor. Als Ihre spezialisierten Anwälte für Erbrecht zeigt familum Ihnen, wie Sie Ihren gerechten Anteil einfordern und sich zur Wehr setzen können.
Die rechtliche Ausgangslage: Testierfreiheit vs. Pflichtteilsrecht
Grundsätzlich gilt in Deutschland die Testierfreiheit. Das bedeutet, jeder Mensch kann frei entscheiden, wen er in seinem Testament als Erben einsetzt. Es ist also rechtlich möglich, die eigenen Kinder zu enterben und das gesamte Vermögen dem neuen Partner zu vermachen.
Allerdings setzt das Gesetz dieser Freiheit eine wichtige Grenze: das Pflichtteilsrecht. Dieses sichert den engsten Familienangehörigen – also den Abkömmlingen (Kinder, Enkel), dem Ehepartner und unter Umständen den Eltern des Erblassers – eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er schützt Sie davor, komplett leer auszugehen, selbst wenn Sie im Testament nicht bedacht wurden.
Typische Konstellationen der Benachteiligung
In der Praxis führen vor allem folgende Szenarien zu Konflikten:
- Der neue Partner als Alleinerbe: Der Erblasser setzt in einem neuen Testament seine zweite Ehefrau oder seinen neuen Lebenspartner als alleinigen Erben ein. Die Kinder aus erster Ehe werden dadurch enterbt.
- Das „Berliner Testament“ in der zweiten Ehe: Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, und erst nach dem Tod des länger lebenden Partners sollen die Kinder erben. Für Kinder aus einer früheren Ehe bedeutet dies, dass sie beim Tod ihres leiblichen Elternteils zunächst enterbt sind und auf den Tod des Stiefelternteils warten müssten – ohne eine Garantie, dann tatsächlich etwas zu erben.
- Schenkungen zu Lebzeiten: Oft wird schon zu Lebzeiten Vermögen auf den neuen Partner übertragen, um den Nachlass und damit den Pflichtteil der Kinder zu schmälern. Auch hier bietet das Gesetz Schutzmechanismen.
Ihr gutes Recht: Wie ein Fachanwalt Ihnen hilft, Ihren Anteil zu bekommen
Wenn Sie durch ein Testament benachteiligt wurden, ist schnelles und strategisches Handeln gefragt. Ein Fachanwalt für Erbrecht ist der entscheidende Partner an Ihrer Seite, um Ihre Ansprüche zu sichern.
- Prüfung des Testaments und Geltendmachung des Pflichtteils: Der erste Schritt ist die genaue Analyse des Testaments. Wir prüfen, ob Sie enterbt wurden und somit einen Pflichtteilsanspruch haben. Diesen Anspruch machen wir für Sie schriftlich beim Erben geltend. Achtung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren, daher ist schnelles Handeln geboten.
- Berechnung der korrekten Anspruchshöhe: Die Berechnung des Pflichtteils ist komplex. Es muss ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses erstellt und der Wert des Vermögens zum Todestag ermittelt werden. Wir fordern den Erben zur Auskunft auf und stellen sicher, dass alle Vermögenswerte korrekt bewertet werden.
- Aufdeckung von Schenkungen (Pflichtteilsergänzungsanspruch): Wurden in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall größere Schenkungen an den neuen Partner gemacht, können diese dem Nachlass hinzugerechnet werden. Dadurch erhöht sich Ihr Pflichtteilsanspruch. Wir decken solche Schenkungen auf und berechnen Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch.
- Anfechtung des Testaments: In seltenen Fällen kann ein Testament auch angefochten werden, etwa wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung nicht mehr testierfähig (z. B. aufgrund von Demenz) war oder unter Druck gesetzt wurde. Die Hürden hierfür sind hoch, aber wir prüfen für Sie alle Optionen.
- Verhandlung und gerichtliche Durchsetzung: Unser Ziel ist immer eine schnelle, außergerichtliche Einigung. Wir verhandeln für Sie mit dem Erben auf Augenhöhe. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, setzen wir Ihre Ansprüche konsequent vor Gericht durch.
Fazit: Nehmen Sie Ihr Recht in die Hand
Das Gefühl, im Erbfall übergangen zu werden, ist tief verletzend. Doch Sie müssen diese Situation nicht tatenlos hinnehmen. Das Gesetz schützt Sie mit dem Pflichtteilsrecht vor einer vollständigen Enterbung. Um diesen Anspruch jedoch erfolgreich durchzusetzen, benötigen Sie die Unterstützung eines erfahrenen Fachanwalts.
Wurden Sie in einem Testament benachteiligt oder befürchten Sie, dass Ihr Erbe durch eine neue Partnerschaft geschmälert wird? Warten Sie nicht, bis es zu spät ist. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch. Wir kämpfen für Ihr Recht.
Disclaimer: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine fundierte Beurteilung wenden Sie sich bitte direkt an uns.
